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letzte Änderung: 16.03.2010 |
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| Beispielrechnung Pflegesätze |
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Abrechnung für 1 Monat mit 31 Tagen/ Pflegestufe I
| Vom |
Bis |
Leistungsbeschreibung |
Einzelpreis |
Anzahl |
Gesamtpreis |
| 01.03.2010 |
31.03.2010 |
Allg. Pflege Stufe I |
44,95 € |
31 |
1.393,45 € |
| 01.03.2010 |
31.03.2010 |
Unterkunft und Verpflegung |
29,98 € |
31 |
929,38 € |
| 01.03.2010 |
31.03.2010 |
Investivkosten |
14,82 € |
30,42 |
450,82 € |
 |
Summe der erbrachten Leistungen: |
2.773,65 € |
 |
Kostenweitergabe an Pflegekasse: |
-1.023,00 € |
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Rechnungssumme: |
1.750,65 € |
Beispielrechnung für einen Sozialhilfeempfänger mit einem monatlichen Einkommen von 550,- €
| Vom |
Bis |
Leistungsbeschreibung |
Einzelpreis |
Anzahl |
Gesamtpreis |
| 01.03.2010 |
31.03.2010 |
Allg. Pflege Stufe I |
44,95 € |
31 |
1.393,45 € |
| 01.03.2010 |
31.03.2010 |
Unterkunft und Verpflegung |
29,98 € |
31 |
929,38 € |
| 01.03.2010 |
31.03.2010 |
Investivkosten |
14,82 € |
30,42 |
450,82 € |
 |
Summe der erbrachten Leistungen: |
2.773,65 € |
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Kostenweitergabe an Pflegekasse: |
-1.023,00 € |
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Kostenweitergabe Pflegewohngeld: |
-450,82 € |
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Kostenweitergabe Sozialamt: |
-749,83 € |
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Rechnungssumme: |
550,00 € |
Weitere Informationen über die Pflegeversicherung gibt es bei den Krankenkassen.
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Alten- und Pflegeheime
Begriff:
Altenheime sind Einrichtungen, in denen alte Menschen, die bei der Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr im Stande, aber nicht pflegebedürftig sind, voll versorgt und betreut werden.
Pflegeheime (u.a. Altenpflegeheime, Altenkrankenheime) sind Einrichtungen, die der umfassenden Betreuung und Versorgung chronischkranker und pflegebedürftiger Menschen dienen.
Zwischenzeitlich sind auch in den Altenheimen die Plätze vielfach mit Pflegebedürftigen belegt.
Für die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen wird ein umfassendes Versorgungs- und Betreuungsangebot bereitgehalten.
Kostenregelung:
Seit dem 1. Juli 1996 ist die 2. Stufe der Pflegeversicherung für den stationären Bereich - also für die Alten- und Pflegeheime - in Kraft getreten.
Das in Tagessätzen festgelegte Entgelt für die Heimbetreuung ist seitdem unterteilt in ...
- pflegebedingte Aufwendungen
- Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie
- Investitionskosten
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Wer zahlt nun was?
Pflegebedingte Aufwendungen
- Die Pflegekassen in
| - Stufe I |
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1.023,-- € |
| - Stufe II |
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1.279,-- € |
| - Stufe III |
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1.510,-- € |
| - Härtefällen |
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1.688,-- € |
jeweils pro Monat
- der Pflegebedürftige selbst, wenn Pflegebedürftigkeit
unterhalb der Stufe I vorliegt
- Sozialamt, wenn wirtschaftliche Bedürftigkeit vorliegt und die
Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen
Unterkunfts- und Verpflegungskosten
- der Pflegebedürftige selbst
- das Sozialamt, wenn wirtschaftliche Bedürftigkeit vorliegt
Investitionskosten
- das Sozialamt zahlt Pflegewohngeld (Investitionskostenzuschuss) an das
Pflegeheim (Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des
Pflegebedürftigen, das ihm nach Abzug der Kosten für
Unterkunft/Verpflegung, des ggf. durch die Pflegekasse
nicht gedeckten Pflegeaufwandes, des persönlichen
Barbetrages gem. § 21 (3) BSHG sowie eines weiteren
Selbstbehaltes von 51,13 € verbleibt. Heimbewohner der
Stufe 0 erhalten kein Pflegewohngeld)
- der Pflegebedürftige selbst zahlt die Differenz zwischen
Investitionskosten und Pflegewohngeld
- der Heimbewohner der Stufe 0 selbst oder bei
wirtschaftlicher Bedürftigkeit das Sozialamt
Wer setzt die Pflegestufe fest?
Über die Pflegestufe entscheidet Ihre Pflegekasse nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK). Falls Ihre Pflegekasse vor der Heimaufnahme bereits für die häusliche Pflege
eine Pflegestufe anerkannt hat, bleibt diese im Regelfall auch für die Heimpflege weiter bestehen. Eine Neubegutachtung ist bei Veränderung des Pflegeumfanges erforderlich.
Anträge:
Für die erforderlichen Anträge auf Kostenübernahme durch das Sozialamt und Ihre Pflegekasse wenden Sie sich bitte vor dem Einzug in eine Einrichtung an die Pflegeberatung in Ihrer Stadt oder Gemeinde oder unmittelbar an Ihre Pflegekasse.
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Hier einige wichtige Informationen zur Sozialhilfe:
Sozialhilfe wird erst ab Antragstellung gewährt. Daher ist es ratsam, vor Heimaufnahme des/der Pflegebedürftigen immer zu prüfen, ob die laufenden Einkünfte (Renten, Mieteinnahmen, etc.) und das Vermögen (es werden auch Grundstücke, Häuser etc. berücksichtigt) die Heimkosten decken.
Bitte informieren Sie sich im Zweifelsfall vor der Heimaufnahme bei Ihrem zuständigen Sozialamt.
Falls Sozialhilfe gewährt wird, werden alle Einkünfte zur Deckung der Heimkosten eingesetzt. Der verbleibende Heimkostenbetrag wird vom Sozialamt übernommen. Der Heimbewohner erhält am ersten jeden Monats ein Taschengeld vom Sozialamt zur Verfügung. Dieses wird, je nach Wunsch des Heimbewohners entweder direkt auf das Konto des Heimbewohners überwiesen, oder vom Pflegeheim bar ausgezahlt.
Informationen zum Elternunterhalt:
Wenn Eltern für Ihre Kinder sorgen, ist das selbstverständlich, doch im Alter sieht es manchmal umgekehrt aus. Die Eltern werden krank oder müssen in ein Pflegeheim und die Pflegeversicherung übernimmt nicht die ganzen Kosten. In diesem Fall sind Kinder laut Gesetz zum Unterhalt verpflichtet.
Die Höhe der Unterhaltspflicht errechnet das Sozialamt. Wie jeder Unterhaltspflichtige müssen die Kinder ihr Vermögen offen legen : Gehaltsabrechnungen, Sparbücher, Kredite, Mietzahlungen oder den Wert des eigenen Hauses. Die Grenze für die Unterhaltspflicht ist der so genannte Eigenbedarf oder Selbstbehalt. Wer über den Eigenbedarf hinaus verdient, muss den "Überschuss" abgeben, bis die Kosten gedeckt sind.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Sozialamt.
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